In Gerichten und Justizbehörden sind zum einen schwerbehinderte Menschen tätig, die in Werkstätten für behinderte Menschen betreut und von dort in der Justiz auf sogenannten ausgelagerten Arbeitsplätzen (§ 219 Abs. 1 Satz 5 SGB IX) beschäftigt werden. Zum anderen sind schwerbehinderte Menschen tätig, die nicht in Werk- stätten für behinderte Menschen aufgenommen wurden, aber dennoch Schwierig- keiten bei der Suche nach einem „behindertengerechten“ Arbeitsplatz haben. Um schwerbehinderten Menschen einen Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt er- möglichen zu können, sieht der Justizhaushalt 2022 in den Kapiteln 04 010, 04210, 04 215 und 04 240 insgesamt 18 Tarifstellen vgl. der Laufbahngruppe 1.2 vor.

Der Erfolg ist das Ergebnis der Verhandlungen der Hauptschwerbehinderten- vertretung mit dem Vorsitzenden Günter Uhlworm – mehr dazu in der Sonderinformation Nr. 22/2021