Der DBB NRW und die DJG NRW haben mehrfach über die aktuellen Entwicklungen zum Umgang und Notwendigkeit von Widersprüchen bzw. Anträgen auf amtsangemessene Alimentation zum einen zur Grundbesoldung und zum anderen zu kinderreichen Familien insbesondere im Nachgang zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 berichtet.

Nachdem das Land NRW bezüglich der „Drittkindfälle“ ein entsprechendes Gesetz erlassen hat, hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) begonnen, Nachzahlungen zu prüfen und vorzunehmen. Die konkrete Umsetzung hat jedoch verschiedene Problem- und Fragestellungen aufgeworfen.

Aus dem Ministerium der Finanzen NRW (FM) hat der DBB NRW folgende Information erhalten, die wir  weitergeben möchten:

Nach diesen Information habe das FM hat das LBV angewiesen, alle Widersprüche und Anträge, mit denen nur allgemein die nicht amtsangemessene Alimentation geltend gemacht worden ist (also ohne die Familienzuschläge ausdrücklich zu rügen), so auszulegen, dass hiermit – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – auch Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation ab dem dritten und für weitere Kinder (nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien) geltend gemacht worden sind.

Die hiervon betroffenen Kolleginnen und Kollegen erhalten – wie die anderen Kolleginnen und Kollegen – einen Teilbescheid (Abhilfebescheid); der Bescheid enthält also keine Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche im Übrigen.

Zudem könne es vorkommen, dass das LBV Fälle bezogen auf dritte und weitere Kinder nicht immer als solche erkannt hat. Dies sei insbesondere denkbar, wenn der Widerspruch nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf die Fallgruppe der kinderreichen Familie erhoben worden sei. Den Kolleginnen und Kollegen, die zwar die Voraussetzung erfüllen (die also Widerspruch eingelegt sowie drei oder mehr Kinder haben), aber keinen Bescheid erhalten haben, sei angeraten, sich deshalb noch einmal an das LBV wenden.

Quelle: DBB NRW