Beschlüsse im Landtag NRW:

Am 10.10.24 wurden das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für den Zeitraum 2024/2025 sowie dienstrechtliche Vorschriften verabschiedet.

  • Erhöhung der Grundgehälter

Zum 01.11.24 wurden die Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben. (Anwärter:innen u. a.: 100 Euro). Die steuerfreie Inflationsausgleichszahlung entfällt ab November. Zum 01.02.25 erhöhen sich die Bezüge dann um 5,5 % (Anwärter:innen u. a. Erhöhung 50 €). Die Anpassung basiert auf der 1:1-Übertragung der TV-L-Verhandlungsergebnisse 2023. Aktuelle Besoldungstabellen findet man bei der Finanzverwaltung NRW.

  • Familienzuschlag

Die Höhe des Kinderanteils im Familienzuschlag wird rückwirkend zum 01.01.24 auch für dritte und weitere Kinder von der Mietstufe der Gemeinde abhängen, in welcher der Hauptwohnsitz liegt. Sollte der Familienzuschlag dadurch geringer sein als zuvor, wird eine Ausgleichszulage gezahlt, die den Unterschied ausgleicht. Bei gesetzlichen Erhöhungen des Familienzuschlags reduziert sich die Ausgleichszulage um den Betrag der Erhöhung, sodass zum 01.11.24 und 01.02.25 diese Ausgleichszulage reduziert wird. Die von Amts wegen gewährte Ausgleichszulage muss nicht gesondert beantragt werden.

Der Familienzuschlag wurde ebenso wie übliche Zulagen und die Vergütung für Mehrarbeit um 4,76 % ab 01.11.24 erhöht.

  • Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag

Erreichen verheiratete Beamt:innen (oder jene mit eingetragener Lebenspartnerschaft) nicht gemeinsam mit einem fiktiv angenommenen Partnereinkommen die Grenze von 115 % des Grundsicherungseinkommens, wird ihnen zum Familienzuschlag noch ein Ergänzungszuschlag gewährt. Der Zuschlag ist antragsgebunden – dieser Antrag muss beim LBV NRW schriftlich, telefonisch oder über ein Kontaktformular angefordert werden. Nach Anforderung erhält man ein Infoschreiben und den förmlichen Antrag vom LBV. Wie hoch das Grundsicherungseinkommen ist bzw. davon 115 % sind, ist der Anlage 18 LBesG NRW zu entnehmen.

  • Leasing Dienstfahrrad

Durch den Verzicht auf Besoldung ist es nun für Beamt:innen in NRW möglich, durch Entgeltumwandlung Fahrräder/Pedelecs über den Dienstherrn zu leasen. Damit wurde die gesetzliche Voraussetzung geschaffen, der nun eine Phase der Vorbereitung und Organisation von Verwaltungsvorschriften folgt, um per Ausschreibung einen geeigneten Dienstleister zu finden. Die DJG NRW weist darauf hin, dass – je nach Höhe der Besoldung – Leasingangebote nicht immer zwingend attraktiver sein müssen als der eigene Erwerb im Rahmen einer 0 %-Finanzierung.

  • Musterwidersprüche und Anträge mit Frist 31.12.24

Sowohl die Regelungen zur amtsangemessenen Alimentation beim Familienzuschlag als auch die Frage nach dem Anspruch auf Inflationsausgleich bei Teilzeitbeschäftigung unterliegen noch juristischen Überprüfungen. Die DJG NRW rät deshalb dazu, in diesem Jahr noch entsprechende Musterwidersprüche einzureichen. Der Widerspruch zum Inflationsausgleich ist formlos gegenüber dem LBV NRW zu stellen, es gibt dazu kein Musterschreiben.

Der Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentation kann auf der DJG-Internetseite abgerufen werden.

 Klaus Plattes
Landesvorsitzender

SONDERINFORMATION Nr. 29-2024