Seit dem 1. Januar 2026 gilt die gesetzliche Regelung der sogenannten Aktivrente. Sie ermöglicht einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich bei einer Erwerbstätigkeit im Alter (§ 3 Nr. 21 EStG). Viele der Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen fragen sich, ob sie davon profitieren können. 

Der dbb beamtenbund und tarifunion hat dazu die wichtigsten Fragen beantwortet. 

Diese erklären, dass Ruhestandsbeamt:innen grundsätzlich unter die Aktivrente fallen können. Voraussetzung ist, dass sie nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze eine Beschäftigung aufnehmen. Außerdem müssen für diese Beschäftigung Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 SGB VI gezahlt werden. Entscheidend ist dabei nur die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (zwischen 65 und 67 Jahren nach §§ 35, 235 SGB VI). Die beamtenrechtliche Altersgrenze spielt keine Rolle. Zeiten im Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze – zum Beispiel bei vorzeitigem Ruhestand, Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit – sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Der Steuerfreibetrag gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sind ausgeschlossen, da deren Entgelte bereits pauschal besteuert und verbeitragt werden. 

Für Ruhestandsbeamt:innen entstehen durch die pauschal gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine zusätzlichen Rentenansprüche.

Beamt:innen, die ihren Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus hinausschieben und weiter im aktiven Dienst besoldet werden, sind von der Aktivrente ausgeschlossen. Sie profitieren stattdessen von einer weiteren Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis maximal 71,75 Prozent. Zusätzlich können sie gegebenenfalls nicht ruhegehaltfähige Besoldungszuschläge erhalten. Die Antworten auf häufig gestellte Fragen erklären außerdem, dass die bestehenden beamtenversorgungsrechtlichen Regeln zum Ruhen und zur Anrechnung von Versorgungsbezügen bei gleichzeitiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst durch die Aktivrente nicht geändert werden. Diese Regeln gelten weiterhin nach dem Bruttoprinzip.

Unabhängig von der steuerlichen Behandlung müssen Versorgungsempfänger:innen ihre Erwerbstätigkeiten nach dem Ruhestand weiterhin ihrem Dienstherrn melden. Das gilt besonders nach § 105 BBG und den entsprechenden Landesregelungen. Für die Krankenversicherung und Beihilfe ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen. Versorgungsempfänger:innenv sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten die jeweiligen Beitragsregeln der GKV. Die Regelung zur Aktivrente gilt zunächst unbefristet. Nach zwei Jahren soll sie überprüft werden. Bis Ende 2029 ist ein Bericht geplant, der zeigt, ob die Ziele erreicht wurden. Ein wichtiges Ziel ist eine höhere Erwerbsquote nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Weitere Informationen, besonders zu steuerlichen Details und den Auswirkungen für Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen finden unsere Mitglieder unter:

https://www.dbb.de/artikel/aktivrente-und-einbeziehung-von-beamten.html

Klaus Plattes
Landesvorsitzender

Quelle: Newsletter dbb beamtenbund und tarifunion, Fachvorstand Beamtenpolitik

SONDERINFORMATION 06-2026