Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. Januar 2026 erlaubt es, Beschäftigte in vollständig ruhender Elternzeit von Inflationsausgleichszahlungen auszuschließen, wenn im betreffenden Monat kein Entgeltanspruch besteht. Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft NRW (DJG NRW) kritisiert diese Entscheidung und fordert, dass Elternzeit in künftigen Tarifverträgen nicht mehr zum Ausschluss von Entlastungszahlungen führen darf.

Kern der Entscheidung  

Der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich setzt den Anspruch auf mindestens einen Tag Entgeltanspruch im jeweiligen Monat voraus. Wenn das Arbeitsverhältnis vollständig ruht, entfällt der Anspruch. Vorinstanzlich wurde dies als Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewertet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das Bundesarbeitsgericht sehen die Regelung jedoch als zulässig an und stützen sich dabei auf die Tarifautonomie. Unterschiede zu Beschäftigten mit (Kinder-)Krankengeld werden akzeptiert, weil hier besondere Härten abgefedert werden sollen. Folge: In Monaten mit vollständig ruhender Elternzeit besteht kein Anspruch auf einen Inflationsausgleich.

Auswirkungen im Justizbereich  

Beschäftigte im TVöD-Bereich, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit komplett ruht, erhalten keinen Inflationsausgleich. Die Entscheidung dürfte somit für die Tarifbeschäftigten der Länder gleichlautende Wirkung haben. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann jedoch einen anteiligen Anspruch eröffnen. Besonders betroffen sind Familien und vor allem Frauen, die längere Elternzeiten übernehmen.

Position der DJG NRW  

Die DJG NRW respektiert die rechtliche Entscheidung, hält sie aber sozialpolitisch für falsch. Eltern werden in einer finanziell angespannten Phase von Entlastungen ausgeschlossen. Der Hinweis auf die „Planbarkeit“ von Elternzeit verkennt die tatsächlichen Belastungen von Familien und verstärkt bestehende Ungleichheiten.

Forderungen der DJG NRW  

  • Künftige Tarifverträge sollen Elternzeit nicht mehr als Ausschlussgrund vorsehen. Zeiten der Elternzeit sollen mindestens anteilig berücksichtigt werden. 
  • Entlastungszahlungen wie Inflationsausgleich und Einmalzahlungen müssen Familien- und Sorgearbeit ausdrücklich anerkennen.
  • Die DJG NRW will diese Forderungen in kommenden Tarifrunden aktiv einbringen und Betroffene bei der Prüfung möglicher Ansprüche unterstützen.

Karen Altmann
Stv. Landesvorsitzende
Bereich Tarif

SONDERINFORMATION 2-2026

Quelle: dbb beamtenbund und tarifunion, Rundschreiben 3/2026