Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen: Beschäftigte können Verzugszinsen verlangen, wenn das Land Entgelt über lange Zeit zu spät zahlt. Das gilt auch dann, wenn die zu niedrige Bezahlung auf einer falschen Eingruppierung beruhte und erst Jahre später korrigiert wurde. Klar ist: Wer den Kolleg:innen jahrelang Geld vorenthält, darf sich am Ende nicht einfach billig aus der Verantwortung ziehen. Gute Arbeit muss richtig eingruppiert und auch pünktlich bezahlt werden – und zwar von Anfang an.

Im konkreten Fall ging es um eine langjährig beschäftigte Justizangestellte. Sie war ab 2018 zunächst nur nach Entgeltgruppe 6 bezahlt worden, obwohl ihr nach der späteren Korrektur für 2018 Entgeltgruppe 9 und ab 2019 Entgeltgruppe 9a zustand. Das Land zahlte die aufgelaufene Differenz erst am 30. November 2023 nach. Das BAG hat nun entschieden: Auf diese verspätet gezahlten Entgeltdifferenzen bestehen auch Ansprüche auf Verzugszinsen. Im entschiedenen Fall sprach das Gericht der Klägerin deshalb den Anspruch auf die Verzugszinsen zu. Entscheidend ist nach dem Urteil nicht, ob das Land sich auf eine schwierige Rechtslage beruft, sondern entscheidend ist, dass das Entgelt am jeweiligen Zahltag nicht pünktlich auf dem Konto war.

Besonders wichtig ist auch die Botschaft des Gerichts an das Land NRW

Ein bloßer Hinweis auf Rechtsunsicherheit oder auf die große Zahl der Fälle reicht nicht aus, um den Verzug zu entschuldigen. Das BAG sagt deutlich, dass das Risiko eines Rechtsirrtums grundsätzlich der Arbeitgeber trägt – nicht die Beschäftigten. Genau das ist ein starkes Signal für alle Kolleg:innen, die seit Jahren um ihr korrektes Entgelt kämpfen.

Ebenso wichtig: Die Ansprüche auf Verzugszinsen waren nach Auffassung des BAG weder verfallen noch verjährt, weil die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht worden waren und das Land selbst Erklärungen zum Verzicht auf die Verjährung abgegeben hatte. Das zeigt: Wer seine Ansprüche schriftlich anmeldet, schafft eine wichtige Grundlage, damit am Ende nicht nur die Nachzahlung, sondern auch die Zinsen durchgesetzt werden können. Nicht durchgesetzt wurde allerdings die Forderung, auf die Verzugszinsen noch einmal zusätzliche Zinsen zu zahlen. Anders gesagt: Zinsen ja – aber keine „Zinsen auf die Zinsen“.

Die DJG NRW ist überzeugt: Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg für die Beschäftigten und ein weiterer Beleg dafür, daß das Land NRW seine Verantwortung viel zu lange auf die lange Bank geschoben hat. Wer jahrelang falsch eingruppiert, zu spät nachzahlt und dann auch noch keine Verzugszinsen leisten will, verspielt Vertrauen. Darum fordern wir als DJG NRW: Das Land muss die Verzugszinsen jetzt endlich zügig und vollständig auszahlen – entsprechend den gestellten Anträgen. Die Kolleg:innen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften haben ein Recht auf faire Bezahlung, Respekt für ihre Arbeit und einen Arbeitgeber, der sich an Recht und Tarif hält.

Weiter offen ist nach Mitteilung des LBV NRW das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zur Verrechnung der Jahressonderzahlung; dieses Verfahren war am 18. Juni 2026 noch nicht terminiert.Auch hier bleibt die DJG NRW dran – konsequent, laut und immer an der Seite der Beschäftigten.

Karen Altmann
Stv. Landesvorsitzende DJG NRW Bereich Tarif

 

SONDERINFORMATION 10-2026