Beamt:innen können sich seit 2019 direkt auf eine EU-Richtlinie berufen, die einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen nach der Geburt vorsieht. Deutschland hat diesen Anspruch bisher jedoch nicht ins nationale Recht übernommen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln stärkt diese Position und eröffnet Beamt:innen neue Möglichkeiten, diese 10 Tage geltend zu machen.
Hintergrund
Die EU-Richtlinie 2019/1158 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Vätern oder gleichgestellten zweiten Elternteilen mindestens 10 Arbeitstage
bezahlten Vaterschaftsurlaub rund um die Geburt zu gewähren. Die Bezahlung soll mindestens in Höhe des Krankengeldes erfolgen. Deutschland hat diese Pflicht bisher nicht in ein eigenes Gesetz umgesetzt. Deshalb läuft ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland. Die Bundesregierung ist der Meinung, dass Elternzeit und Elterngeld die Vorgaben der Richtlinie bereits ausreichend erfüllen. Diese Ansicht wird jedoch von Verbänden und Juristen stark kritisiert. Am 11. September 2025 entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass ein Beamter sich direkt auf die Richtlinie berufen und 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub verlangen kann. Deutschland hat die Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 2. August 2022 umgesetzt.
Was gilt für bereits erfolgte Geburten?
Für Geburten ab dem 3. August 2022 sieht der dbb beamtenbund die Chancen auf eine nachträgliche Anerkennung des Anspruchs unterschiedlich, je nachdem, wie sich die Betroffenen verhalten haben. Wer in den Jahren 2022, 2023 und 2024 weder Freistellung oder Urlaub beantragt, noch die fehlende Freistellung beim Dienstherrn gerügt hat, hat nur sehr geringe Erfolgsaussichten auf eine nachträgliche Geltendmachung. Wer in dieser Zeit bereits Sonderurlaub oder Erholungsurlaub wegen der Geburt erhalten oder die fehlende Freistellung gerügt hat, sollte beantragen, dass dieser Urlaub bis zu 10 Tage als Vaterschaftsurlaub „umgedeutet“ und gutgeschrieben wird. Besonders wichtig ist der Zeitraum vom 03.08.22 bis 31. 12 22. Bis spätestens 31. 12. 2025 muss Widerspruch eingereicht werden, um eine Verjährung zu verhindern. Bereits gewährter Sonderurlaub nach den geltenden Vorschriften (zum Beispiel § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes) wird auf den 10-tägigen Anspruch angerechnet.
Was sollten werdende Väter jetzt tun?
Für künftige Geburten empfiehlt der dbb beamtenbund und die DJG NRW werdenden Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen, rechtzeitig schriftlich 10 Tage Vaterschaftsurlaub ab der Geburt zu beantragen. Hilfsweise kann auch Erholungsurlaub beantragt werden. Wird der Vaterschaftsurlaub abgelehnt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte darum gebeten werden, das Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Außerdem sollte der Dienstherr schriftlich bestätigen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. dbb beamtenbund und DJG NRW betonen, dass sie sich politisch weiter für einen klar geregelten, bezahlten Vaterschaftsurlaub einsetzen werden. Die erste Zeit nach der Geburt ist wichtig für die Bindung zum Kind, die Unterstützung der Mutter und eine partnerschaftliche Aufgabenverteilung. Informationen zum europäischen Rahmen und zur Kritik an der langsamen Umsetzung in Deutschland finden sich unter anderem bei der EU-Kommission, dem Bundesfamilienministerium sowie in Fachbeiträgen von Verbänden und Arbeitsrechtsexpert:innen. Rein vorsorglich weisen wir daraufhin, dass wir aktuell noch keine Zusage seitens des dbb beamtenbund hinsichtlich der Rechtsschutzgewährung bestätigen können. Muster für den Widerspruch liegen der Sonderinformation bei bzw. sind unter djg-nrw.de zu finden.
Volker Fritz
Stv. Landesvorsitzender
Christiane Plattes
Fachbereichsleiterin LBG 1.2/2.1
