Wir suchen ab sofort für die JAV-Wahl 2025 in den Bezirken und bei der Haupt-Jugendvertretung im Land (Justizministerium) wache und motivierte Kandidat:innen, die sich zur Wahl stellen.
Wer in der JAV tätig ist,
- kann aktiv Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsplatz und Ausbildung in der Justiz nehmen,
- ist früher informiert und wird mit seiner Meinung gehört,
- bekommt jede Menge Profit und Input bei Fort- und Weiterbilduneng und
- lernt anderer Jugend- und Auszubildenden-Vertreter:innen in ganz NRW kennen.
- Mitmachen. Mitreden. Mitbestimmen. Die Zukunft der Justiz mit gestalten – neugierig?
Wer Interesse hat, für die DJG NRW bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Mai 2025 zu kandidieren, schreibt an jav25@djg-nrw.de eine Mail oder meldet sich bei Melanie Martin (Telefon 0221 477-1559) oder Hanna Hackbeil bis zum 12.12.24!
Wann wird gewählt?
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Nordrhein-Westfalen dauert zwei Jahre. Der Beginn der regelmäßigen Amtszeit ist der 1. Juli des jeweiligen Wahljahres, die Amtszeit endet am 30. Juni. Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden. (§§ 23 und 108 LPVG NW). Die Wahl findet 2025 im Mai statt – wir informieren dazu noch ausführlicher.
Wo wird gewählt?
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben. Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig. Auch eine Briefwahl ist möglich.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikanten und Beamtenanwärter:innen ohne Altersbegrenzung. Dual Studierende sind dann wahlberechtigt, wenn sie neben dem Studium ein Ausbildungsverhältnis mit der Dienststelle haben.
Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden können alle jugendlichen Wahlberechtigten, alle für den Personalrat wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle Auszubildenden, Beamtenanwärter:innen und Praktikanten. Wahlberechtigt sind auch diejenigen Auszubildenden, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden.
Personenwahl oder Listenwahl?
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein Mitglied für die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, findet immer Personenwahl statt. Wir informieren Euch vor der Wahl diesbezüglich noch ausführlicher und stellen auch Kandidat:innen der DJG NRW vor.