Im vergangenen Jahr stellte der DBB NRW Musteranträge zum Widerspruch der amtsangemessenen Alimentation zur Verfügung.
Die Musteranträge 2024 werden in Kürze zur Verfügung gestellt.

Hintergrund ist der in diesem Kalenderjahr zeitnah zu erfolgende Widerspruch gegenüber dem LBV NRW z. B. bei der Geltendmachung einer höheren Besoldung. Neu in diesem Jahr ist dabei, dass die Geltendmachung von Ansprüchen für rückwirkende oder bevorstehende Haushaltsjahre unwirksam sind. Im Jahr 2024 können nur Ansprüche zum laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Dieses regelt §3 Absatz 7 des LBesG NRW:
„Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht.“