Nachdem der Gesetzgeber in NRW durch mehrfache befristet gültige Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) NRW die Möglichkeit geschaffen hat, Personalratssitzungen digital durchführen und Beschlüsse fassen zu können, ist dies nun dauerhaft möglich. Das gilt auch für Personalversammlungen.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie trafen auch die Arbeit der Personalräte. Personalvertretungen in NRW mussten nach seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben Personalratssitzungen grundsätzlich in Präsenz abhalten und Beschlüsse in persönlicher Anwesenheit fassen. Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2020 die Möglichkeit eröffnet, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung erfolgt sind. Diese befristete Möglichkeit wurde mehrfach verlängert und wäre am 30.06.2023 ausgelaufen.
Die am 13.06.2023 veröffentlichte Neuregelung, insbesondere in § 31 LPVG NRW, bestimmt zunächst den Grundsatz, dass die Sitzungen der Personalvertretungen weiterhin in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Es werden sodann die Voraussetzungen konkret gefasst, unter denen Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz – durch Hinzuschaltung einzelner Personen oder als digitale Sitzung insgesamt – durchgeführt werden können. Gleichzeitig entfällt die neben der Durchführung von Präsenz- oder Hybridsitzungen eingeführte Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren wieder.
Nach der Gesetzesbegründung hat der Personalrat zwar bei seiner Entscheidung – insbesondere bei langen Anfahrtswegen zu Präsenzsitzungen – dienstliche Erfordernisse und die Zielsetzung einer klimaneutralen Landesverwaltung in den Blick zu nehmen. Darin wird aber ausdrücklich klargestellt, dass die Dienststelle nicht berechtigt ist, die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen z.B. aus Kostengründen zu verlangen. Das Gesetz macht sodann Vorgaben, die bei einer digitalen oder hybrid durchzuführenden Personalratssitzung zu beachten sind. Beispielsweise ist die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen auf Einrichtungen beschränkt, die von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden. Der DBB NRW fordert, dass die Dienstherren verpflichtet werden, die Personalvertretungen mit solchen Systemen auszustatten. Dies ist nämlich vielerorts noch nicht der Fall, sodass das Recht des Personalrats zu digitalen Sitzungen häufig ins Leere läuft.
Durch eine Änderung des § 45 LPVG wird zudem ermöglicht, dass auch Personalversammlungen – unter bestimmten Voraussetzungen – vollständig oder teilweise digital durchgeführt werden können.
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