Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Landesregierung NRW hat im Lauf dieses Jahres damit begonnen, die von Beamt:innen sowie Versorgungsempfänger:innen in einer Vielzahl eingelegten Widersprüche gegen ihre Besoldung für das Jahr 2022 zu bescheiden. Die darin gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sind verneint und zurückgewiesen worden. Die Besoldung und Versorgung solle den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. DJG NRW und DBB NRW hat dieses Vorgehen deutlich kritisiert.
Im Jahr 2025 wurde ferner über seinerzeit geltend gemachte Ansprüche für kinderreiche Beamtenfamilien (ab dem dritten Kind) für Jahre vor 2011 entschieden. Die Landesregierung hat angekündigt, über die eingegangenen Widersprüche für das Jahr 2023 entscheiden zu wollen, sobald alle notwendigen Informationen vorlägen und Berechnungen durchgeführt werden konnten. Welches Ergebnis die Prüfung durch die Landesregierung haben wird, ist noch nicht bekannt. Wir können also derzeit nicht mitteilen, ob bzw. in welchen Bereichen es zu positiven Entscheidungen und ggf. Nachzahlungen an die Kolleginnen und Kollegen kommen wird.
Der Besoldungsgesetzgeber NRW hat bekanntlich versucht, die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere aus den Jahren 2015 und 2020 umzusetzen. Insofern dürfen wir auf unsere letztjährige Information zu Musteranträgen und -widersprüchen für das Jahr 2024 Bezug nehmen. Allerdings bleibt offen und ist derzeit weiterhin nicht abschließend feststellbar, ob die Besoldung und Versorgung in NRW verfassungsgemäß sind. Aktuelle, hierauf bezogene verfassungsgerichtliche Rechtssprechung liegt noch nicht vor.
Für DJG NRW und DBB NRW gibt es weiterhin Erwägungen, an der Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln. Dies gilt insbesondere ab dem Jahr 2024, denn ab diesem Jahr berücksichtigt der Besoldungsgesetzgeber NRW bei der Bemessung des Abstandsgebots der Mindestnettoalimentation von mindestens 15 % zum Grund-sicherungsniveau auf der Seite der Nettoalimentation ein fiktives Partnereinkommen in Höhe des sog. Minijobs. Der DBB NRW hat insbesondere zu dieser Frage ein Gutachten durch den überaus renommierten ehemaligen Richter beim Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Dr. Di Fabio eingeholt und vorgestellt („Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem“). Der Gutachter kommt zu folgenden Ergebnissen:
- Das Gesetz in der Fassung vom 29. Oktober 2024 ist insgesamt verfassungswidrig.
- Die Berücksichtigung eines „Partnereinkommens“ in der Besoldungsbemessung steht nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.
- Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antrags
erfordernis abhängig gemacht werden. - Der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag verletzt das besoldungsinterne Abstandsgebot zwischen den normierten Besoldungsgruppen.
DJG und DBB NRW hatte sich schon für die zurückliegenden Jahre entschieden, dass ein Musterantrag/-widerspruch zur Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation zur Verfügung gestellt werden soll. Die Gründe für diese Entscheidungen bleiben aktuell. Aus Sicht von DJG und DBB NRW kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass nachträglich Anpassungen der Besoldung auch für das Jahr 2025 notwendig werden. Deshalb halten wir es für geboten, den Kolleginnen und Kollegen zur Sicherung möglicher Ansprüche für das Jahr 2025 erneut im Bereich Formulare/Anträge auf dieser Webseite Musteranträge/-widersprüche zur Verfügung zu stellen.
DJG NRW
Landesvorstand
SONDERINFO Nr. 12-2025

Top! Danke DJG 🙂