Zum 1. Januar 2026 ändert sich das Lohnsteuer-Abzugsverfahren für Bedienstete und Beschäftigte mit privater Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Die Versicherungsunternehmen melden ihre Beitragsdaten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch eine aktuelle technische Störung beim BZSt werden diese Daten jedoch zunächst nicht korrekt in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Das kann zu Abweichungen bei der Höhe der Bezüge führen.

Was bedeutet das für privat Versicherte?

Für Bedienste/Beschäftigte mit privater Kranken- und Pflegepflichtversicherung kann es im Übergang zu Abweichungen zwischen der gewohnten und der neuen Höhe der Netto-Bezüge kommen. Das liegt daran, dass die elektronisch gemeldeten Basisbeiträge statt pauschaler Beträge verwendet werden. Je nach Höhe der gemeldeten Beiträge, der bisherigen Berücksichtigung (Papierbescheinigung oder Mindestvorsorgepauschale) und der individuellen Steuerklasse kann sich das Nettoeinkommen erhöhen oder verringern.

Die Änderungen betreffen nur den Lohnsteuerabzug. An der einkommensteuerlichen Behandlung im Rahmen der Steuerveranlagung ändert sich nichts. Beim Lohnsteuerabzug dürfen nur die Basisanteile der Kranken- und Pflegepflichtversicherung als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Zusatzleistungen der privaten Krankenversicherung, wie zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus, bleiben bei der laufenden Lohnsteuerberechnung unberücksichtigt. Diese können gegebenenfalls erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Früher gab es eine Mindestvorsorgepauschale. Diese betrug mindestens 12 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns und war gedeckelt auf 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie 3.000 Euro in Steuerklasse III. In der neuen Regelung wird diese Pauschale durch die tatsächlich elektronisch gemeldeten Basisbeiträge ersetzt. Das bedeutet: Wenn die nachgewiesenen Beiträge niedriger waren als die Mindestpauschale, wurde bisher automatisch die höhere Pauschale angesetzt. Künftig zählt nur noch, was als Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung elektronisch übermittelt wird.

Bedienstete und privat versicherte Beschäftigte müssen grundsätzlich keine Papierbescheinigungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung mehr beim Arbeitgeber abgeben. Wegen der aktuellen technischen Störung kann es aber vorübergehend sein, dass Arbeitgeber in einem Übergangszeitraum Ersatzbescheinigungen in Papierform verwenden, um die Lohnsteuer richtig zu berechnen.

Wer Unstimmigkeiten auf der Bezügemitteilung bemerkt, sollten Sie die dort angegebenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge prüfen. Bei Fragen hilft das LBV oder die Stelle, die die Bezüge zahlt. Für die endgültige steuerliche Beurteilung ist das Finanzamt zuständig.

Quelle: www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/anderungen-im-lohnsteuer-abzugsverfahren-fur-der-privaten-kranken-und-pflegeversicherung-versicherte