Die TdL zündet die nächste Stufe im Angriff auf gute Bezahlung im Landesdienst: Mit einer Verbandsklage vor dem Arbeitsgericht Berlin will sie den „Arbeitsvorgang“ im TV‑L zu ihrem Vorteil zurechtrücken – auf dem Rücken der Beschäftigten.
Worum es der TdL wirklich geht
Offiziell spricht TdL-Chef Andreas Dressel von „Sicherheit und Rechtsklarheit“ für die Beschäftigten – tatsächlich sorgt die Klage für erhebliche Verunsicherung und stellt bereits erstrittene, eindeutige Urteile in Frage. Während der letzten Einkommensrunde hat die TdL schon versucht, den Arbeitsvorgang zum Thema zu machen, statt den TV‑L zukunftsfest zu gestalten – jetzt legt sie mit der Klage nach. In anderen Verhandlungsrunden, etwa mit dem Land Hessen (TV‑H) oder im TVöD mit Bund und Kommunen, spielte der Arbeitsvorgang keine Rolle – dort sehen die Arbeitgeber offenbar keinen Klärungsbedarf.
Gefahr für Eingruppierung und Nachwuchs
Die TdL wollte den Gewerkschaften eine Zusage zur Änderung der Protokollerklärung zu § 12 TV‑L abringen, um damit massenhafte Herabgruppierungen über den „Arbeitsvorgang“ zu ermöglichen. Das „Angebot“ eines Besitzstandes für vorhandene Beschäftigte hätte eine Zwei‑Klassen‑Belegschaft zementiert: Neueingestellte deutlich schlechter eingruppiert, Stammkräfte gehalten – ein fatales Signal bei tausenden unbesetzten Stellen und einer älter werdenden Belegschaft. Wenn die TdL gleichzeitig mit Weiterentwicklung der Entgeltordnung, stufengleicher Höhergruppierung und Paralleltabelle für Lehrkräfte wirbt, nutzt sie diese Themen nur als Druckmittel – echtes Interesse an einem besseren TV‑L ist nicht erkennbar.
Was ist der „Arbeitsvorgang“?
Ein Arbeitsvorgang umfasst alle zusammengehörigen Aufgaben, die nötig sind, um ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erzielen; entscheidend ist das Gesamtergebnis, nicht jeder einzelne Schritt. Für die Eingruppierung gilt: Ein Arbeitsvorgang bestimmt die Entgeltgruppe, wenn er mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausmacht; enthält er anspruchsvolle Anforderungen, prägt das den gesamten Arbeitsvorgang – auch wenn der schwierige Anteil zeitlich klein ist. Genau diesen Mechanismus will die TdL als Hebel nutzen, um Tätigkeiten kleinzurechnen und Beschäftigte herunterzugruppieren – ein „Kahlschlag‑Ansatz“, mit dem sie vor Gericht bereits gescheitert ist.
Konstrukte vom „ursprünglichen Willen“ der Tarifparteien
Die TdL beruft sich auf einen angeblichen „ursprünglichen Willen“ der Tarifparteien – ein belastbares Dokument dafür hat sie bis heute nicht vorgelegt. Die aktuelle Rechtsprechung stützt sich auf den Text des TV‑L, nicht auf nachträglich behauptete Deutungen; dass sich Interpretation und Arbeitsrealität durch Digitalisierung, Umstrukturierungen und Personalabbau verändern, ist völlig normal. Die Länder haben durch verdichtete Arbeitsabläufe und geänderte Arbeitsvorgänge bereits Personalkosten gespart – jetzt soll offenbar ein zweites Mal an den Kolleginnen und Kollegen gespart werden, zum Schaden der Beschäftigten und der Bürgerinnen und Bürger.
Haltung von dbb und DJG NRW
Der dbb hat den Versuchen der TdL, über den Arbeitsvorgang Herabgruppierungen zu ermöglichen, eine klare Absage erteilt – auch wenn die TdL danach konstruktiven Verhandlungen zu anderen drängenden Themen ausgewichen ist. Mit dem Kurs der TdL würde der TV‑L im Wettbewerb um Fachkräfte, etwa im Vergleich zum TVöD, noch weiter zurückfallen – genau das können wir uns im öffentlichen Dienst der Länder nicht leisten. Der dbb bereitet seine inhaltliche Positionierung zur Klage vor und wird über neue Fakten und Termine informieren. Unter seinem Dach stehen 41 Fachgewerkschaften mit über 1,3 Millionen Mitgliedern den Beschäftigten bei tariflichen, beamtenrechtlichen und rechtlichen Fragen zur Seite – Mitgliedschaft lohnt sich.
Für die DJG NRW ist die Botschaft klar: Wir lassen nicht zu, dass über juristische Taschenspielertricks am „Arbeitsvorgang“ die Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen ausgehöhlt wird – wir stehen zusammen für einen starken, zukunftsfesten TV‑L und gegen jede Form von Tarif‑Kahlschlag.