Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)  eingeschaltet. Es soll geklärt werden, ob Deutschland bei der Geburt eines Kindes einen bezahlten Vaterschaftsurlaub einführen muss und ob Bedienstete und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sich direkt auf das EU-Recht berufen können. Hintergrund ist der Fall eines Bundeswehroffiziers. Er hatte nach der Geburt seiner Tochter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub auf Basis der EU-Richtlinie 2019/1158 beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt, stattdessen erhielt er nur Erholungsurlaub. Das Verfahren ist nun ausgesetzt, bis der EuGH die vorgelegten Rechtsfragen beantwortet hat.

Worum es jetzt geht

Der EuGH soll vor allem klären,

  • ob die Regelung zum bezahlten Vaterschaftsurlaub aus der EU-Richtlinie direkt gegenüber dem Staat wirkt,
  • ob Deutschland sich auf Ausnahmen der Richtlinie berufen kann, obwohl die nationale Elternzeit nicht immer die dort geforderte Vergütung sicherstellt und 
  • ob die bisherigen deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichen oder ob ein eigener bezahlter Vaterschaftsurlaub erforderlich ist. 

Eine endgültige Entscheidung gibt es noch nicht. Klar bleibt aber, dass die Rechtsfrage offen ist und für Bedienstete / Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine wichtige Rolle spielt. 

Empfehlung für Betroffene 

Die DJG NRW empfiehlt werdenden verbeamteten Vätern und gleichgestellten zweiten Elternteilen, rechtzeitig vor der Geburt einen Antrag auf eine 10-tägige Freistellung zu stellen. Zusätzlich sollte vorsorglich Erholungsurlaub beantragt werden. Wenn der Antrag auf Vaterschaftsurlaub abgelehnt wird, sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte beantragt werden, das Verfahren bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung auszusetzen und auf die Einrede der Verjährung schriftlich zu verzichten. Tarifbeschäftigte sollten ebenfalls vorsorglich einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub oder Urlaub für gleichgestellte zweite Elternteile stellen. Wird dieser abgelehnt, muss die Arbeit zunächst weitergeleistet werden. Der Erholungsurlaub kann ersatzweise beantragt werden. 

Hinweis auf Musteranträge 

Für Beamt:innen gibt es aktuelle Muster für Widerspruch und Klage, die als Anlagen bereitliegen. Für Tarifbeschäftigte verweist die DJG NRW auf den bereits online erhältlichen Musterantrag zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vaterschaftsurlaub oder Urlaub für gleichgestellte zweite Elternteile. Die DJG NRW rät betroffenen Mitgliedern, diese Musteranträge unbedingt zu verwenden. So können Ansprüche vorsorglich gesichert und Fristen eingehalten werden, bis der EuGH eine verbindliche Entscheidung getroffen hat:

www.djg-nrw.de/service/formulare-antraege/

Volker Fritz, Stv. Landesvorsitzender Bereich LBG 1.2 / 2.1
Karen Altmann, Stv. Landesvorsitzende
Bereich Tarif

 

SONDERINFORMATION 09-2026