Die DJG NRW kann derzeit keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz für Streitfälle rund um den Vaterschaftsurlaub anbieten. Der Grund dafür ist, dass der dbb die zulässige Anzahl solcher Verfahren erreicht hat. Neue Fälle können deshalb vorerst nicht übernommen werden. Wir geben folgende Hinweise, die ausdrücklich KEINE Rechtsberatung darstellen:
Typische Fallkonstellationen
Konstellation 1:
Das Kind ist bereits geboren. Für die Zeit nach der Geburt wurde kein Erholungsurlaub beantragt oder genommen. Erst im Nachhinein wird Vaterschaftsurlaub geltend gemacht. Nach der aktuellen Rechtslage bestehen hier keine Erfolgsaussichten, weil vorhandener Erholungsurlaub nicht in Vaterschaftsurlaub umgewandelt werden kann.
Konstellation 2:
Das Kind ist bereits geboren. Der Vater kannte einen möglichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub nicht und hat stattdessen Erholungsurlaub beantragt und genommen. Eine nachträgliche Geltendmachung ist zwar möglich, die Erfolgsaussichten werden aber aktuell als sehr gering eingeschätzt.
Konstellation 3:
Das Kind ist noch nicht geboren. Der Vater kennt die Möglichkeit des Vaterschaftsurlaubs, beantragt ihn rechtzeitig vor der Geburt, doch der Antrag wird abgelehnt. Stattdessen nimmt er Erholungsurlaub. In dieser Situation werden die besten Erfolgschancen gesehen, den genommenen Urlaub nachträglich als Vaterschaftsurlaub anerkennen zu lassen.
Hinweise für Mitglieder
Auch ohne Rechtsschutz sollten Betroffene Fristen beachten und ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Muster für Widersprüche und Klagen finden Sie hier auf der Homepage der DJG NRW unter Informationen > Formulare und Anträge.