Die Dritte Verordnung zur Änderung der Aufwandsdeckungsverordnung vom 24. Mai 2022 ist am 24. Juni 2022 verkündet worden ist (GV. NRW. S. 794). Mit der Änderungsverordnung sind die Pauschbeträge für die Personalvertretungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht worden. Die Anhebung wirkt sich unmittelbar auch auf die vergleichbaren Mittel für die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Richter- und Staatsanwaltsräte aus (vgl. § 179 Absatz 8 Satz 1 2. Hs. SGB IX bzw. § 29 Satz 2 LRiStaG).

Quelle: Ministerium der Justiz NRW