Die Erweiterung des Anspruches auf Kinderkrankengeld für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um weitere zehn zusätzliche Arbeitstage ( weitere 20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende) wurde durch das Ministerium der Justiz per Erlass vom 05.05.2021 bis zum 31.12.2021 fortgeführt.
Danach besteht im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 30 Tage pro Kind (für Alleinerziehende 60 Tage) und insgesamt nicht mehr als 65 Tage (bzw. 130 Tage).