Über die, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung eingeführten Verweisregelung, gilt die Erhöhung auch für die Kinderbetreuungstage der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land NRW weiter fort.
Insgesamt besteht somit im Jahr 2021 ein Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes für 30 Tage pro Kind (für Alleinerziehende 60 Tage) und insgesamt nicht mehr als 65 Tage ( bzw. 130 Tage).
Der Anspruch soll weiterhin auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist. Auch soll der Anspruch unabhängig von der Möglichkeit des mobilen Arbeitens bestehen.