Gesundheitssicherung der Beamtinnen und Beamten durch die Beihilfe in Bund und Ländern: Alle Beamtinnen und Beamten sind -wie auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger -durch ihren besonderen Status von der Versicherungspflicht befreit. Rechtliche Grundlage dafür ist § 6 Abs. 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V).
Wem steht die Beihilfe zu? Wie funktioniert Beihilfe? In welcher Höhe beteiligt sich der Dienstherr durch die Beihilfe an den Gesundheitskosten? Diese Fragen beantwortet eine neue Kurzinformation des dbb beamtenbund und tarifunion: