Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat in ihrer letzten Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst, die Erfolgsaussichten einer Verbandsklage nach § 9 TVG sorgfältig zu prüfen. Allerdings ist ebenfalls beschlossen worden, in Folge der Urteile des BAG vom 09.09.2020, den Geschäftsstellenverwaltern bzw. Beschäftigten in den Serviceeinheiten, die die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9a erfüllen und die bislang keinen Antrag gestellt haben, aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L Entgelt der Entgeltgruppe 9a ab 1. Juli 2022 zu zahlen.