Die besonderes für Arbeitsnehmer/innen erforderliche Krankschreibung gibt es seit 1. Juni 2022 nicht mehr per Telefon. Patienten müssen wieder in die Praxis kommen. Videosprechstunden bleiben aber zulässig. Dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mit. Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte eine Krankschreibung auch aufgrund einer Videosprechstunde erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.
Allerdings gibt es zeitliche Begrenzungen für die Krankschreibung, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt wird:
Sind die Versicherten in der Arztpraxis bisher unbekannt, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertagen erfolgen. Für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage.
Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dass zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.
Einen Anspruch darauf, per Video-Sprechstunde krankgeschrieben zu werden, gibt es allerdings nicht. Die zuständigen Ärztinnen und Ärzte entscheiden selbst, ob sie Videosprechstunden anbieten und ihren Patienten ermöglichen, auf die Weise eine AU-Bescheinigung zu erhalten.
Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, können derartige Sonderregelungen für bestimmte Regionen oder auch bundesweit wieder in Kraft treten, heißt es in der Pressemitteilung.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss