Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) wurde mit Wirkung zum 24.12.21 mit der elften Verordnung geändert. Besonders herauszuheben ist:

Beihilfeberechtigung für Aufwendungen von Ehegatten
Beihilfeaufwendungen sind Aufwendungen die u.a. erwachsen in Krankheits- und Pflegefällen. Für nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner:innen gilt, dass deren Einkünfte, sofern sie im Jahr vor dem Entstehen der Aufwendungen 20.000 Euro nicht übersteigen, den Einkünften zugerechnet werden. Das gilt für die Differenz zwischen Besteuerungs- und Ertragsanteil des Einkommenssteuergesetzes bei erstmaligen Rentenabzug und ausländischen Einkünften, die nicht unter die vorgenannte Regelung fallen.

Voranerkennung bei Behandlungen in sog. Gemischten Einrichtungen
Krankenhausbehandlungen in Einrichtungen, die neben der Zulassung als Akutkrankenhaus auch als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung zugelassen sind, müssen von der zuständigen Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn förmlich anerkannt werden.

Die elfte Änderungsverordnung ist vollständig im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW,
Ausgabe 2021 Nr. 87 vom 23.12.21 auf den Seiten 1445 ff. veröffentlicht. Den Volltext der geänderten BVO NRW kann u.a. bei der Zentralen Koordinierungsstelle Beihilfe bei der Bezirksregierung Detmold eingesehen werden.