Mit seinen Entscheidungen im Jahr 2015 hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien aufgestellt, die das Alimentationsprinzip konkretisieren und somit den Entscheidungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber, in unserem Fall das Land NRW, eingrenzen. Die stärkere Betonung der kindbezogenen Familienzuschläge einerseits sowie die massiv veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werfen Fragen nach der Angemessenheit auf.  

Bundesweit laufen derzeit ca. 40 Verfahren zur Alimentation, ca. 85.000 Besoldungswidersprüche in NRW wurden bis dato auf jährlich neu gestellten Antrag hin ruhend gestellt.

Roland Staude, DBB NRW: „Eine Ruhendstellung der 85.000 Besoldungswidersprüche aus dem Jahre 2022 wäre im Rahmen der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit sinnvoll, zielführend, lösungsorientiert und würde zu einer Befriedigung der Situation beitragen. Dieses würde dem selbst ernannten Arbeitnehmerland NRW mehr als gut zu Gesicht stehen und eine Klagewelle der Beamtenschaft gegen ihren Dienstherren vermeiden.“

An der Anhörung am 16. Januar 2024 im Düsseldorfer Landtag haben von der DJG NRW unsere Kollegin Christiane Plattes, Fachbereichsvorsitzende des Fachbereichs 1.2, sowie Kollege Günter Uhlworm, stellvertretender Landesvorsitzender der DJG NRW, auf Antrag der FDP Fraktion als Sachverständige Personen teilgenommen. Beide bezogen sich auf die schriftliche Stellungnahme der DJG NRW und unterstrichen das Anliegen der Fraktion der FDP, die Anträge bzw. Widersprüche ruhend zu stellen und Musterprozesse zu führen.

Nach unserem Verständnis ist der Landesgesetzgeber verpflichtet, jährlich eine vollständige Prüfung der verfassungsgemäßen Kriterien einer amtsangemessenen Alimentation vorzunehmen und im Falle von Abweichungen entsprechende Änderungen der Besoldungsgesetze auf den Weg zu bringen. Bereits jetzt benötigen wir ein klares Statement der Landesregierung, dass gerichtliche Entscheidungen von Musterverfahren anerkannt werden und die Übertragung auf alle Widerspruchsführerinnen und -führer zuzusagen.

Klaus Plattes
Landesvorsitzender

Sonderinformation Nr. 01/2024