TV-L Eingruppierung 9a: Ein Leitfaden zur eigenen Prüfung der Verdienstabrechnung

Seit der Berechnung und Auszahlung der Nachzahlungen, die sich aus der Thematik der Eingruppierung in die EG 9a ergeben, erreichen uns vermehrt Rückfragen zur Überprüfung der Verdienstabrechnung. Wir bitten um Verständnis, dass wir es nicht leisten können, jede einzelne Abrechnung zu prüfen. Dafür fehlt uns auch das individuelle Wissen, welches nur die jeweiligen Beschäftigten bzw. deren Steuerberater:innen haben. Diese Information soll als kurzer Leitfaden dienen, um selber die Abrechnung kritisch zu prüfen.

Wie kann ich vorgehen zur Prüfung?

  • Benötigt wird die aktuelle Abrechnung mit der Nachzahlung und alle alten Abrechnungen der entsprechenden Monate im Abrechnungszeitraum der Nachzahlung.
  • In der aktuellen Abrechnung steht jeweils nach Monaten separat aufgeschlüsselt die neue Stufe E 9a / Stufe
  • Ob der dort aufgeführte Betrag korrekt ist, lässt sich aus der oben rechts abgebildeten Tabelle je Jahr und Erfahrungsstufe ablesen.
  • Von dem neuen Betrag wird der bereits in der Vergangenheit ausgewiesene Betrag abgezogen und durch ein Minus gekennzeichnet
  • Zusätzlich abgezogen wird die Differenz der in dem Jahr gültigen Sozialabgaben auf Basis des neuen Bruttobetrags E 9a
  • Etwaig gewährte Zulagen, die es in der E 9a nicht gibt, werden ebenfalls in Abzug gebracht.
  • Entsprechend ergibt sich also folgende Darstellung (hier mit exemplarischen Zahlen):
    > Monat 01/21 Brutto neu    E 9a/4             3.424,65 €    +
    > Monat 01/21 Brutto alt      E 6 / 4             3.192,41 €    
    > Monat 01/21 Sozialabgaben                         51,89 €    
    usw.
    (Sozialabgaben hier geschätzt 777,08 Euro in 2021 bei Eingruppierung E 9a, abgezogen wurden bei Eingruppierung E 6 bereits 725,19 Euro, somit höhere Last der Sozialabgaben um 51,89 Euro durch die höhere Gruppierung)
  • Da die Steuerjahre der Vergangenheit bereits abgerechnet sind, ist es steuerrechtlich nicht anders möglich, als die aus der Nachzahlung resultierende höhere Steuerlast in dem nunmehr aktuellen Monat abzuziehen.
  • Das hat zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag „gesetzliches Netto“ im laufenden Monat noch nicht dem in Zukunft üblichen Betrag entspricht. In einzelnen Fällen kann sich auch vorerst ein Minusbetrag ergeben.
  • Wir empfehlen hier zur Prüfung einen Steuerberater oder jemanden, der bei der Steuererklärung hilft, zu fragen.
             

Karen Altman
Stv.
Landesvorsitzende Tarif

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