Wie lange dürfen FFP2-Masken maximal getragen werden? Wie lange muss ein Erholungszeitraum oder eine Pause nach dem Tragen sein?
In der Gefährdungsbeurteilung müssen sowohl beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) als auch bei der Nutzung von FFP-Masken Zeiträume zur Erholung und Pausen eingeplant werden. Diese können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden.
Erholungsdauer definiert sich als der Zeitraum zwischen zwei fortwährenden Benutzungen eines Atemschutzes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt eine leichte körperliche Arbeit nicht aus. Pausen sind bei mehreren Arbeitsschichten pro Woche, die Tage, an denen kein Atemschutz getragen wird. Erholungszeiträume können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.
Die Empfehlung der BGW zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2-Masken beruht auf der DGUV Regel 112–190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Hiernach beträgt die maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte gemäß DGUV Regel 112–190 berücksichtigt werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (wie zum Beispiel Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) sowie aufgrund der Bekleidungseigenschaften (wie beispielsweise schwere Schutzkleidung) eine geänderte Tragedauer angezeigt ist. Denkbar ist auch nach kürzeren Tragezeiten entsprechend eine kürzere Erholungsdauer einzuplanen. Bei der Festlegung sollte der arbeitsmedizinische Sachverstand des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin hinzugezogen werden.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden.